Einschulung Niedersachsen & Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen

Die Einschulung ist in Niedersachsen die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Eltern und Schulleiter haben hierzu häufig unterschiedliche Vorstellungen. Ein „Elternrecht“ auf eigene Entscheidung über die Einschulung/Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen gibt es nicht, d.h. auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Niedersachsen, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen, Regionale Landesämter für Schule und Bildung (vormals Landesschulbehörden Niedersachsen) und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung Baden-Württemberg

Einschulung Bayern

Einschulung Hessen

Einschulung NRW

und Einschulung Rheinland-Pfalz

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und Einschulung Rheinland-Pfalz

Wie sind die Einschulungsregeln in Niedersachsen geregelt?

Die Regelungen zur Einschulung in Niedersachsen (Einschulungsstichtag, Einschulungskorridor/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung) sind im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt. Ergänzende Regelungen zur Grundschulzeit finden sich zudem im Runderlass Arbeit in der Grundschule Niedersachsen.

  • 64 NSchG enthält Regelungen hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht und des Einschulungsstichtags/ Einschulungskorridors sowie zur vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen. Konkretisierungen finden sich zudem in Ziffer 1.2 des Runderlasses Arbeit in der Grundschule Niedersachsen.
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Die Schuleingangsuntersuchung Niedersachsen

Den ersten Kontakt mit dem Thema Einschulung gibt es bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen werden.

Die Schuleingangsuntersuchung ist in Niedersachsen wichtig, da auf deren Basis der Schulleiter über die Schulreife und damit die Einschulung oder Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen entscheidet.

Nähere Informationen zur Schuleingangsuntersuchung erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsuntersuchung Niedersachsen.

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Der Einschulungsstichtag und Einschulungskorridor Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es nicht nur einen Einschulungsstichtag, sondern auch einen Einschulungskorridor, die beide dafür maßgebend sind, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:

Der Einschulungsstichtag in Niedersachsen ist zwar beim 30.09. belassen worden, allerdings ist der faktische Einschulungsstichtag zum 30.06. „gewandert“, d.h. Kinder die zwischen 01.07. und 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Wunsch der Eltern ein Jahr später eingeschult werden, was einer bundesweiten Entwicklung entspricht, Kinder wieder später einzuschulen.

Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag und Einschulungskorridor Niedersachsen.

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Die Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen

Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule Niedersachsen).

In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dagegen wehren.

Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.

Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in Niedersachsen dann möglich, „wenn die Kinder körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen“. Dies beinhaltet hinsichtlich der Zurückstellungsmöglichkeiten einen weiten Anwendungsbereich, nämlich bei gesundheitlichen, intellektuellen als auch (und das ist sehr wichtig, da bei den meisten Kindern allenfalls sozial-emotionale Zurückstellungsgründe vorliegen) sozial-emotionalen Entwicklungsverzögerungen.

Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule Niedersachsen.

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Einschulung & sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in Niedersachsen

Sonderpädagogischer Förderbedarf (in Niedersachsen euphemistisch als sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bezeichnet) ist natürlich für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen oder die Kinder loswerden.

Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung vom Schulbesuch muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen!

Auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogisches Bildungsangebot zu gelangen.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter den Links sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Einschulung Niedersachsen.

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Schulkinderarten Niedersachsen

Erfolgt eine Zurückstellung vom Schulbesuch, dann kann es passieren, dass gleichzeitig verfügt wird, dass Kinder einen sogenannten Schulkindergarten besuchen sollen. Diese gibt es in einigen Grundschulen und sind eine „Vorschule“ vor allem für Kinder, bei denen man befürchtet, dass sie ansonsten auch im folgenden Schuljahr Probleme bei der Einschulung haben könnten, insbesondere wenn sie bisher noch keinen Kindergarten besucht haben.

Aus diesem Grunde sollte man vorsichtig mit den Schulkindergärten sein…

Nähere Informationen zu Schulkindergärten in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link Schulkindergarten Niedersachsen.

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Vorzeitige Einschulung in Niedersachsen

Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung Niedersachsen).

Hierfür muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet über die vorzeitige Einschulung.

In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.

Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in Niedersachsen.

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