§ 61 NSchG – Ordnungsmaßnahmen & Erziehungsmittel in Niedersachsen

Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in Niedersachsen in Form von Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmitteln erfolgt:

Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der „Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus“ spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:

  • Zu den Erziehungsmitteln der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
  • Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, Überweisung an eine andere Schule/ Verweisung von der Schule usw., die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.

Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.

Sollten Sie den Eindruck haben,

  • dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
  • und/oder pädagogische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,

sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch deutschlandweit Ihren Fall übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in Niedersachsen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

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Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

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§ 61 Schulgesetz Niedersachsen – die Regelung der Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

  • 61 NSchG Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. 2Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. 3Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem Fach oder in mehreren Fächern, ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten oder ganz oder teilweise von mehrtägigen Schulfahrten,
  2. Überweisung in eine Parallelklasse,
  3. Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten,
  4. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,
  5. Verweisung von der Schule,
  6. Verweisung von allen Schulen.

(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2Die Verweisung von einer oder allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. 3Für die Dauer einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 und nach Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 4, 5 oder 6 darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 6 kann auch nach Verlassen der Schule von der bislang besuchten Schule angeordnet werden.

(5) …

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Was sind Erziehungsmittel im Sinne des § 61 NSchG in Niedersachsen?

Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen Erziehungsmitteln, die in § 61 NSchG erwähnt sind, allerdings ihre Grundlage bereits im Schulverhältnis haben, auf dessen Ebene die Schule pädagogisch tätig werden darf. Relevante Beispiele für Erziehungsmaßnahmen in Niedersachsen sind:

  • Ermahnung
  • Mitteilung im Mitteilungsheft
  • Elterngespräch
  • Vor die Tür stellen
  • Strafarbeiten

Erziehungsmaßnahmen geschehen jeden Tag, ohne dass man dies als solche wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.

Mehr über Erziehungsmittel erfahren Sie über den Link Erziehungsmaßnahmen Niedersachsen.

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Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 61 NSchG?

Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

In Niedersachsen gibt es folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule:

  • Ausschluss von einzelnen Unterrichtsfächern bis zu einem Monat
  • Ausschluss von mehrtägigen Schulfahrten
  • Überweisung in eine Parallelklasse
  • Unterrichtsausschluss bis zu 3 Monaten
  • Überweisung in eine andere Schule
  • Verweisung von der Schule

Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.

Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Niedersachsen erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen.

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