Schulbezirk & Schulbezirkswechsel bei Grundschulen in Niedersachsen

Jeder Schüler einer Grundschule in Niedersachsen ist einem Schulbezirk und darüber einer bestimmten Grundschule zugewiesen.

Hierbei kann es allgemein zu Problemen kommen, weil man beispielsweise über den Schulbezirk einer Grundschule zugewiesen ist, die nur eine Kernzeitbetreuung bis 14h anbietet, während man eine Ganztagsbetreuung benötigt, weil beide Eltern ganztags berufstätig sind.

Immer häufiger kommt es aber zu Konstellationen, bei denen man aus den verschiedensten Gründen die durch Schulbezirk zugewiesene Grundschule nicht besuchen möchte, weil diese einen schlechten Ruf hat – oder unbedingt in eine andere Grundschule möchte, weil diese einen guten Ruf hat.

In diesen Fällen gibt es in Foren oftmals recht fragwürdige Ratschläge mit Fake-Wohnsitzen und anderen recht offensichtlichen Ausreden, die dann auch häufig rasch auffliegen, weil es ja nicht so ist, dass man beim Schulamt darauf wartet, sich beliebig reinlegen zu lassen, sondern die Mitarbeiter mit dem Leuchtstift genau schauen, ob die Darstellungen schlüssig sind…

Schulbezirkswechsel sind demnach nicht so einfach, wie sie oft in Foren beschrieben werden mit „mach mal so und so…“

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Schulbezirkswechsel Baden-Württemberg

Gastschulantrag Bayern

Gestattungsantrag Hessen

Schulwechsel NRW

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

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Schulwechsel NRW

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Gesetzliche Regelungen für Schulbezirke & Antrag auf Schulbezirkswechsel in § 63 Schulgesetz Niedersachsen (§ 63 NSchG)

Der Gesetzgeber hat in § 63 Niedersächsisches Schulgesetz zur Schulwahl in Niedersachsen folgende Regelungen getroffen:

(2) 1Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. 2Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. 3Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. 4Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) 1Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. 4Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) 1Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. 2Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.

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Bildung von Schulbezirken

Ein Schulbezirk besteht demnach automatisch, wenn in einer Gemeinde nur eine Grundschule existiert. Dann ist die Gemeinde der Schulbezirk in Abgrenzung zu anderen Gemeinden.

Hat eine Gemeinde mehrere Grundschulen, dann muss der Schulträger (also die Gemeinde) Schulbezirke bilden, d.h. es können auch Fehler gemacht werden, die ich gerne für Sie nachprüfen kann.

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Der Antrag auf Schulbezirkswechsel bei der Einschulung

Bestehen wirksame Schulbezirke dann bedarf es eines Antrags auf Schulbezirkswechsel.

Hierfür hat Niedersachsen in § 63 Abs. 4 NSchG eine Privilegierung bei Wechseln zwischen Halbtags- Ganztagsschulen vorgenommen. Das ist in anderen Bundesländern mitunter schwieriger.

Im Übrigen hat Niedersachen verschiedene Varianten geregelt:

  • Wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  • Wenn der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

 

Im Ergebnis ist dies ähnlich dem Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ wie dies auch in den anderen Bundesländern der Fall ist.

Dies ist auch in Niedersachsen durchaus eng zu verstehen, da man sich ja nicht die bessere Schule aussuchen soll, d.h. was alle betrifft, ist kein wichtiger Grund!

Gründe sind auch nicht der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Wunschschule, da man sich auf diese Weise ja durch die freie Kindergartenwahl auch die Schule der Wahl aussuchen könnte…

Auch Schulwege mögen auf den ersten Blick gefährlich erscheinen, ob dies für einen Schulbezirkswechsel eine rechtlich relevante Rolle spielt, ist aber eine andere Frage…

Meist spielen wichtige Gründe im Bereich der Betreuung des Kindes eine Rolle, aber auch dies ist kein Automatismus, sondern muss ganz eindeutig dargestellt werden, da sich hier rasch Widersprüche, Unklarheiten etc. ergeben.

D.h. wichtige Gründe sind nicht so einfach darstellbar, wie dies in Foren oftmals beschrieben wird. Die Schulämter prüfen sehr genau nach, ob etwas nur vorgeschoben ist und suchen nach Schwachpunkten/ Widersprüchen in der Antragsbegründung und solche gibt es fast immer, wie ich aus zahlreichen Anfragen weiß, bei denen sich Eltern teils in ihr Unglück redeten, so dass man Ihnen rasch gar nichts mehr glaubte.

Wenn es also um einen Antrag auf Schulbezirkswechsel geht, dann muss dieser für die beteiligten Grundschulen und das Schulamt ohne weiteres inhaltlich verständlich und frei von Widersprüchen sein. In eigenen Angelegenheiten wird man da schnell betriebsblind und unterliegt der Fehlannahme, dass ein solcher Antrag wohlwollend betrachtet wird.

Kurzum: Ein solcher Antrag sollte möglichst wasserdicht sein und das ist alles andere als einfach. Ich kann Ihnen gerne bei solchen Anträgen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Rufen Sie mich einfach kurz an, dann sprechen wir dies durch.

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Der Antrag auf Schulbezirkswechsel nach der Einschulung

Auch wer später die Grundschule wechseln möchte, der unterliegt nach wie vor den Anforderungen an Schulbezirkswechsel.

Dass man generell mit der Schule unzufrieden ist, reicht jedenfalls nicht aus. Nur gravierende Gründe werden anerkannt.

Und selbst wenn diese vorliegen, gestalten sich spätere Anträge auf Schulbezirkswechsel in eine andere Grundschule als sehr schwierig, da es wirklich gravierende Dinge wie Mobbing offiziell nicht gibt bzw. geben darf und Schulen deshalb versuchen, Eltern bei entsprechenden Anträgen auf Schulbezirkswechsel abzubügeln, damit der eigene Ruf gewahrt wird…

Nachträgliche Schulbezirkswechsel sind in der Praxis demnach noch komplizierter als solche bei der Einschulung.

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Ich habe noch Fragen zum Schulbezirkswechsel in Niedersachsen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für einen Schulbezirkswechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Niedersachsen übernehmen.

 

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