§ 61 NSchG – Ordnungsmaßnahmen in Niedersachsen

Ordnungsmaßnahmen werden in Niedersachsen umgangssprachlich auch gerne mit „§61 Schulgesetz“ bezeichnet. Hört man § 61 sollte man deshalb immer vorsichtig sein…

Die beliebtesten Ordnungsmaßnahmen sind ein paar Tage Unterrichtsausschluss:

  • Oftmals werden diese im Hauruckverfahren verhängt: „Ab nächste Woche bleibst du mal 5 Tage zu Hause. Brief kommt morgen…“.
  • Wehren sich Eltern dann durch einen Widerspruch, erfahren Sie schnell, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Schule den Unterrichtsausschluss einfach weiter vollzieht.
  • Und sind die Tage vorbei, ist er erledigt.

So geht man gerne mit Eltern um…

Es zeigt sich demnach:

  • Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum, dann steht zu erwarten, dass die Schule diese auch durchsetzt und Gespräche mit Eltern allenfalls pro forma geführt werden, um lästigen Anhörungspflichten gerecht zu werden – die oftmals ohnehin erst dann wahrgenommen werden, wenn die Entscheidung intern bereits gefallen ist und man nur noch darüber abgefertigt wird, was ohnehin schon entschieden wurde.
  • Und wenn Ordnungsmaßnahmen bereits verhängt wurden, nehmen Schulen Einwände von Eltern hiergegen erst recht nicht ernst: Die Schulen sitzen solche Situationen gerne aus, da sie wissen, dass sich zwar 99% aller Eltern zunächst aufregen, von diesen 99% aber auch 98% wieder abregen und schließlich die Ordnungsmaßnahme zähneknirschend hinnehmen.

Hinzukommt, dass selbst diejenigen, die Widerspruch einlegen, nicht weiterkommen, da dieser in Niedersachsen keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Ordnungsmaßnahme wird trotz Widerspruchs weiter vollzogen und erledigt sich dann oftmals durch Zeitablauf.

Wenn Sie also wirksam Flagge zeigen wollen, dann muss man versuchen, die Ordnungsmaßnahme möglichst noch im Keim zu ersticken oder auf ein Normalmaß zurückführen bzw. später notfalls durch einen gerichtlichen Eilantrag zu stoppen!

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu gerne behilflich sein und wir können im Rahmen einer telefonischen Erstberatung durchgehen, welche Möglichkeiten man hat bzw. ich kann Ihren Fall als Anwalt für Schulrecht natürlich auch komplett deutschlandweit übernehmen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

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Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen NRW

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Info

Unterrichtsausschluss für einzelne Fächer

Der Unterrichtsausschluss für einzelne Fächer wird vergleichsweise selten angeordnet.

Andererseits bedarf dieser keiner grundlegenden Vorwürfe, sondern kann sich auf das Verhalten in einzelnen Fächern fokussieren, d.h. hat einen ein Lehrer auf dem Kieker und fordert bei der Schulleitung Genugtuung, dann kann es schon problematisch werden…

Insofern muss vergleichsweise insgesamt noch nicht allzu viel passieren, dass diese Ordnungsmaßnahme verhängt wird und die Beweissituation kann hierbei sehr problematisch werden, wenn ein Lehrer etwas behauptet und es auf andere Lehrer gar nicht ankommt.

Sind die Vorwürfe ungeachtet dessen ungerecht oder erscheinen die Vorwürfe unverhältnismäßig, dann sollte man sich hiergegen wehren und wenn man woanders einigermaßen wohlgelitten ist, dann mag dies durchaus indiziell gegen die Vorwürfe eines einzelnen Lehrers sprechen…

Im Zweifel rufen Sie mich wenigstens wegen einer Erstberatung an, natürlich kann ich Ihren Fall auch deutschlandweit übernehmen.

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Ausschluss von einer Schulfahrt in Niedersachsen

Der Ausschluss von einer Schulfahrt ist immer sehr unangenehm für den Schüler und einige der wenigen Strafen, die vor allem dem Schüler wehtun…

Hier muss man deshalb in der Praxis immer möglichst frühzeitig dagegen angehen, da es auch um die Buchung der Reise geht. Wird man ausgeschlossen und die Schule bucht die Reise kurzerhand ohne den Schüler, kann mitunter gar nicht mehr nachgebucht werden, weil es Gruppentarife waren.

Dies ist oftmals leichter gesagt als getan ist, denn ein beliebter running-gag von Schulen ist es, solche Ausschlüsse nicht lange davor, sondern erst kurz vor Beginn der Schulfahrt mitzuteilen, so dass man dann naturgemäß mitunter gar nichts mehr machen kann.

Ist noch genügend Zeit, kann man aber noch einen gerichtlichen Eilantrag gegen den Ausschluss von der Schulfahrt erheben. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihren Fall natürlich gerne deutschlandweit übernehmen.

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Überweisung in eine Parallelklasse in Niedersachsen

Die Überweisung in eine Parallelklasse erfolgt sehr selten und zwar aus der zynischen Erwägung von Schulen, dass Eltern in anderen Klassen keine Schüler bekommen wollen, die aus einer anderen Klasse verwiesen werden sollen, so dass Schulen dazu neigen, lieber innerhalb ihrer eigenen Klasse zu bestrafen…

Ein beliebter Missbrauch bei der Ordnungsmaßnahme Überweisung in eine Parallelklasse wird indes bei Mobbingopfern betrieben. Diese werden mitunter auf mehr als zweifelhafter Tatsachenbasis zu angeblichen Tätern gemacht und sollen dann in die Parallelklasse verwiesen werden, um wieder Ruhe in die Klasse zu bringen – was natürlich an Zynismus und Manipulation kaum noch zu überbieten ist.

Da auch hier ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kommt man auch hier meist nur noch über einen gerichtlichen Eilantrag weiter, wenn die Ordnungsmaßnahme bereits ergangen ist. Wie immer ist auch hier sinnvoll, dass es erst gar nicht so weit kommt und man dies bereits präventiv angeht.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Unterrichtsausschluss in Niedersachsen

Der Unterrichtsausschluss ist die mit Abstand häufigste Ordnungsmaßnahme in Niedersachsen – vermutlich auch, weil man den Eltern damit mehr Probleme bereitet als dem Schüler, der sich mitunter sogar darüber freut. Meist sind dies Unterrichtsausschlüsse bis zu 5 Tagen.

Längere Unterrichtsausschlüsse (in Niedersachsen bis zu 3 Monaten möglich) sind vergleichsweise selten, werden diese ausgesprochen, sollten allerdings die Alarmglocken dann deutlich angehen! Insgesamt muss man allerdings sagen, dass in Niedersachsen wegen des weiten Strafrahmens von 3 Monaten der Colt für längere Unterrichtsausschlüsse naturgemäß deutlich lockerer sitz als in Bundesländern mit einem Strafrahmen von 2 Wochen (bspw. NRW, Niedersachsen) oder 4 Wochen (bspw. BW, Bayern). Schulen schießen in Niedersachsen gerne mal über das Ziel hinaus, so dass es sich durchaus lohnen kann, sich hiergegen zu wehren…

Wird man während des Unterrichtsausschlusses mit Aufgaben versorgt?

Unterrichtsausschluss heißt nur Ausschluss vom Unterricht aus der konkreten Klasse. D.h. der Schüler muss mit Unterrichtsmaterialien versorgt bleiben, was in der Praxis auch immer wieder Probleme bereitet, da die meisten Lehrer wenig Lust auf Extra-Arbeit haben und mitunter meinen, dass man sich doch seine Sachen selbst zusammensuchen solle…

Dies ist freilich unzulässig und mit solchen Problemen habe ich immer wieder zu tun und muss den Schulen umständlich erklären, was sie zu tun haben…

Wie wehrt man sich gegen einen Unterrichtsausschluss?

Ungeachtet der tatsächlichen Probleme beim Unterrichtsausschluss ist dies eine Größenordnung, bei der man immer in Erwägung ziehen sollte, dies rechtlich anzugehen. Wird ein Unterrichtsausschluss verhängt, werden damit stets Grenzen überschritten und auch in Zukunft werden Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Vorwürfen im Raum stehen. Meist, indem als nächstes ein weiterer und ggf. umfangreicherer Unterrichtsausschluss verhängt wird…

Da ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. weiter vollzogen wird, und Widersprüche von Eltern so gut wie nie ernst genommen werden, kann man Unterrichtsausschlüsse effektiv im Regelfall allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung angehen. Entweder die Schule handelt dann oder man kann versuchen, über einen gerichtlichen Eilantrag, die Ordnungsmaßnahme zu verhindern.

Besser ist es indes, wenn man bereits versucht, die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses präventiv anzugehen, so dass dieser erst gar nicht verhängt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Überweisung an eine andere Schule/ Verweisung von der Schule

Die Überweisung an eine andere Schule bzw. der Verweis von der Schule ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme und führt dazu, dass der Schüler die Schule dauerhaft verlassen müsste.

Sie unterscheiden sich nur dergestalt, dass man bei der Überweisung an eine andere Schule eine neue Schule zugewiesen wird, bei der Verweisung von der Schule muss man sich eine neue Schule suchen. Im Ergebnis ist es aber dasselbe, denn die alte Schule muss man in beiden Fällen verlassen und wenn man bei der Verweisung von der Schule keine neue Schule findet, dann bekommt man üblicherweise irgendwann eine neue Schule zugewiesen.

Oftmals ist es so, dass die Probleme in der neuen Schule erst richtig losgehen, weil die Kinder dort von Beginn an auf der Abschussliste stehen und wer erst einmal 2 Schulen wechseln musste, dem ist nur noch schwer zu helfen, mit den ganzen Vorurteilen, die dann auf einem lasten…

Folglich sollte man grundsätzlich immer versuchen, einen solchen endgültigen Schulausschluss zu verhindern.

Häufig ist es so, dass die Vorwürfe hierfür ohnehin gar nicht ausreichen, die Schulen Eltern aber derart unter Druck setzen, dass sie es schließlich zähneknirschend akzeptieren, die Schule „freiwillig“ zu wechseln oder den Rausschmiss hinzunehmen – was eben regelmäßig keine gute Idee ist, weil man dann oftmals vom Regen in die Traufe kommt.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig und was zu veranlassen ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne deutschlandweit übernehmen.

 

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